Ansuchen auf Freistellung vom Unterricht

Richtlinien zum Ansuchen auf Freitstellung vom Unterreicht

Eine Freistellung vom Unterricht muss immer eine begründete Ausnahme sein!
Voraussetzung ist, dass der Schüler bzw. die Schülerin keine schwerwiegenden schulischen
Probleme hat. An Tagen, an denen Schularbeiten oder Tests stattfinden, ist eine Freistellung
grundsätzlich nicht möglich.

Freistellungen vom Unterricht sind vom Gesetzgeber in §45SchuUG geregelt und können
"aus wichtigen Gründen" (§45 Abs. 4 SchuUG) genehmigt werden. Wichtige Gründe sind zum
Beispiel:

-) Tätigkeiten im Rahmen der SchülerInnen-Vertretung
-) Feiertage verschiedener Religionen
-) Gesundheitliche Gründe (z.B. Therapien oder Kuraufenthalte; bitte Bestätigung
beibringen)
-) Teilnahme an Sportveranstaltungen (bitte Bestätigung beibringen)
-) Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen (bitte Bestätigung beibringen)
-) Beerdigungen bzw. Hochzeiten enger (!) Verwandter (Eltern, Großeltern, Geschwister)
-) Besuche von Elternteilen, die dauerhaft im Ausland leben

Verlängerungen von Ferienzeiten werden nicht genehmigt: Urlaubsreisen sind in den
Ferienzeiten zu planen.

Freistellungen bis zu einem Tag werden vom Klassenvorstand bzw. der Klassenvorständin
bearbeitet und gegebenenfalls genehmigt. Von zwei Tagen bis zu einer Woche ist die
Direktion zuständig. Alle Anträge, die mehr als eine Woche betreffen müssen an die
Bildungsdirektion Stmk. gerichtet werden.

Möglicherweise anfallende Stornogebühren für bereits gebuchte Flüge bzw. Reisen können
nicht als Rechtfertigung für eine Freistellung vorgebracht werden!

Günstigere Tarife für Reisen in der Vorsaison sind keine Gründe für ein Freistellung vom
Unterricht.

Bei einem unentschuldigten Fehlen von mehr als drei Tagen erfolgt eine Anzeige bei der
Bezirkshauptmannschaft.

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